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   BGH, 09.03.1988 - IVb ZB 147/86   

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BGH, 09.03.1988 - IVb ZB 147/86 (https://dejure.org/1988,1380)
BGH, Entscheidung vom 09.03.1988 - IVb ZB 147/86 (https://dejure.org/1988,1380)
BGH, Entscheidung vom 09. März 1988 - IVb ZB 147/86 (https://dejure.org/1988,1380)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anwendung der Härtefallklausel zugunsten des ausgleichspflichtigen Ehegatten - Ermöglichen des Studiums des Ehepartners durch die Erwerbstätigkeit des ausgleichspflichtigen Ehegatten - Anspruch auf Versorgungsausgleich bei Scheidung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Auszüge)

    BGB § 1587c
    Anwendung der Härteklausel zu Gunsten des erwerbstätigen Ehegatten

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1988, 709
  • MDR 1988, 657
  • FamRZ 1988, 600
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 21.03.1979 - IV ZB 142/78

    Verfassungsmäßigkeit des Versorgungsausgleichs bei Rentenanwartschaften

    Auszug aus BGH, 09.03.1988 - IVb ZB 147/86
    Sie lassen die Anwendung der Härteklausel - die in erster Linie Gegenstand tatrichterlicher Beurteilung ist und nur einer rechtlichen Kontrolle unterliegt (vgl. BGHZ 74, 38, 84) - nicht als rechtsfehlerhaft erkennen.
  • BGH, 18.02.1987 - IVb ZB 112/85

    Versorgungsausgleich - Unterhalt durch einen Ehepartner - Studium - Mitarbeit zum

    Auszug aus BGH, 09.03.1988 - IVb ZB 147/86
    Ein solcher Fall liegt vor, wenn der Verzicht eines Ehegatten auf eine versicherungspflichtige Erwerbstätigkeit nicht auf einer mit dem anderen vereinbarten Verteilung der ehelichen Aufgabenbereiche, sondern darauf beruht, daß er seine Arbeitskraft einer Schul- und Hochschulausbildung widmet, die ihn daran hindert, andere eheliche Aufgaben in größerem Maße zu erfüllen, als dies der andere Ehegatte neben seiner Erwerbstätigkeit noch tut (vgl. Senatsbeschluß vom 18. Februar 1987 - IVb ZB 112/85 - BGHR BGB § 1587c Nr. 1 Grobe Unbilligkeit 3 = NJW-RR 87, 578 m.w.N.).
  • BGH, 24.03.2004 - XII ZB 27/99

    Ausschluß des Versorgungsausgleichs wegen grober Unbilligkeit bei Absolvierung

    Die tatrichterliche Bewertung ist im Verfahren der weiteren Beschwerde nur daraufhin zu überprüfen, ob alle wesentlichen Umstände berücksichtigt worden sind und das Gericht sein Ermessen in einer dem Gesetzeszweck entsprechenden Weise ausgeübt hat (vgl. Senatsbeschlüsse vom 4. September 2002 - XII ZB 130/98 - FamRZ 2003, 437, 438; vom 5. September 2001 - XII ZB 56/98 - FPR 2002, 86; vom 12. April 1989 - IVb ZB 159/87 - FamRZ 1989, 1060, 1061; vom 9. März 1988 - IVb ZB 147/86 - FamRZ 1988, 600; vom 18. Februar 1987 - IVb ZB 112/85 - NJW-RR 1987, 578, 579; vom 12. November 1986 - IVb ZB 67/85 - FamRZ 1978, 362, 364 und vom 5. Oktober 1983 - IVb ZB 807/81 - FamRZ 1983, 1217, 1218).

    Die Anwendung der Härteklausel kommt jeweils in Betracht, wenn aufgrund besonderer Verhältnisse die uneingeschränkte Durchführung des Versorgungsausgleichs dem Grundgedanken des Rechtsinstituts in unerträglicher Weise widersprechen würde (vgl. Senatsbeschlüsse vom 5. September 2001 aaO; vom 12. April 1989 aaO 1061; vom 9. März 1988 aaO; vom 18. Februar 1987 aaO 579 und vom 5. Oktober 1983 aaO 1218; Wick Der Versorgungsausgleich 2004 Rdn. 240).

    Dieser würde dann aus dem Einkommen des erwerbstätigen Teils gleichsam zum zweiten Mal Nutzen ziehen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 12. April 1989 aaO 1061; vom 9. März 1988 aaO 600; vom 18. Februar 1987 aaO 579 und vom 5. Oktober 1983 aaO 1218; Johannsen/Henrich/Hahne Eherecht 4. Aufl. § 1587 c Rdn. 21; Wick aaO Rdn. 248).

  • OLG Hamm, 21.02.2006 - 2 UF 382/05

    Kein Versorgungsausgleich wegen grober Unbilligkeit - Finanzierung des Studiums

    Es wäre grob unbillig, wenn er über den Versorgungsausgleich ein zweites Mal an diesem Einkommen der Antragsgegnerin teilhätte (vgl. BGH FamRZ 2004, 862; BGH FamRZ 1989, 1060; BGH FamRZ 1988, 600; BGH NJW-RR 1987, 578; BGH FamRZ 1983, 1217).
  • OLG Hamm, 02.09.2015 - 13 UF 119/09

    Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich zur Kreditsicherung einer

    Die vom BGH in diesem Zusammenhang entschiedenen Fälle betrafen aber das Verhältnis der Ehegatten zueinander (vgl. z.B. BGH, Beschluss vom 09.03.1988, Az.: IVb ZB 147/86, juris Rn. 13, FamRZ 1988, 600 und BGH Beschluss vom 12.04.1989, Az.: IVb ZB 159/87 -, juris, FamRZ 1989, 1060 jeweils zur Finanzierung des Studiums; BGH, Beschluss vom 17.12.1986, Az.: IVb ZB 62/84 -, juris, Rn. 8, FamRZ 1987, 364 - Beitragsnachentrichtung in der gesetzlichen Rentenversicherung durch den Verpflichteten, der nicht güterrechtlich ausgeglichen wurde).
  • BGH, 12.04.1989 - IVb ZB 159/87

    Weitere Beschwerde der Ehefrau gegen Durchführung des Versorgungsausgleichs

    Ein solcher Fall liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Senats vor, wenn der Verzicht eines Ehegatten auf eine mit dem Erwerb von Versorgungsanwartschaften verbundene Erwerbstätigkeit nicht auf einer mit dem anderen vereinbarten Verteilung der ehelichen Aufgabenbereiche, sondern darauf beruht, daß er seine Arbeitskraft einer Schul- oder Hochschulausbildung widmet, die ihn daran hindert, andere eheliche Aufgaben in größerem Maße zu erfüllen, als dies der erwerbstätige Ehegatte außerdem noch tut (vgl. zuletzt Senatsbeschluß vom 9. März 1988 - IVb ZB 147/86 - FamRZ 1988, 600 m.w.N.).
  • OLG Köln, 30.01.1989 - 10 UF 174/88

    Anspruch auf Ausgleich von Versorgungsanwartschaften auf Grund der Bestreitung

    Ein Ehegatte, der studiert, erleidet beim Aufbau eigener Versorgungsanwartschaften keine ehebedingten Nachteile; er steht vielmehr hinsichtlich einer Altersversorgung nicht anders da, als wenn er nicht geheiratet hätte (BGH NJW 1984, 302, 303 [BGH 05.10.1983 - IVb ZB 807/81] und FamRZ 1988, 600 = NJW-RR 1988, 709).

    Denn anders als in der Entscheidung BGH FamRZ 1988, 600, auf die die Beschwerde insoweit abhebt, kann dieses Entgelt nicht als für den Familienunterhalt ohne nennswerte Bedeutung eingestuft werden; dies verbietet sich bereits im Hinblick auf die Dauer von 34 Monaten, während der es erzielt worden ist.

  • OLG Köln, 07.07.2003 - 4 UF 264/02

    Herabsetzung oder Ausschluss des Versorgungsausgleichs

    Die grobe Unbilligkeit im Sinne der §§ 1587 c Nr. 1, 1587 h Nr. 1 BGB kann in solchen Fällen schon durch den Umstand begründet werden, dass ein Ehegatte, der durch seine Erwerbstätigkeit dem anderen bereits erhebliche und dauerhafte Vorteile in der Form einer qualifizierten Ausbildung hat zukommen lassen, an deren wirtschaftlichem Ertrag er infolge Scheiterns der Ehe nicht mehr teilnehmen kann, mit dem Versorgungsausgleich gleichsam nochmals zum Vorteil des schon durch die Ausbildung begünstigten anderen Ehegatten ein Vermögensopfer erbringen müsste (so ausdrücklich BGH, FamRZ 1988, 600 f.; vgl. im übrigen Johannsen/Henrich-Hahne, Eherecht, 3. Aufl., § 1587 c Rdnr. 21; RGRK-Wick, BGB, 12. Aufl., § 1587 c Rdnr. 46; Palandt/Brudermüller, BGB, 62. Aufl., § 1587 c Rdnr. 27; jeweils m.w.N. zur Rechtsprechung).
  • OLG Zweibrücken, 12.02.2010 - 2 UF 104/09

    Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen gröblicher Verletzung der

    Grobe Unbilligkeit liegt dann vor, wenn aufgrund der besonderen Verhältnisse der Parteien die starre Durchführung des öffentlich-rechtlichen Wertausgleichs dem Grundgedanken des Versorgungsausgleichs in unerträglicher Weise widersprechen würde (vgl. BGH FamRZ 1988, 600 m.w.N.).
  • OLG München, 13.07.2005 - 4 UF 173/05

    Verweigerung der Prozesskostenhilfe auf Grund mangelnder Aussicht auf Erfolg

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  • OLG Zweibrücken, 29.11.2001 - 6 UF 91/01

    Nichtberücksichtigung einer vorübergehenden Trennung bei Versorgungsausgleich

    Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung kommt eine Herabsetzung oder ein Ausschluss des Versorgungsausgleichs gemäß § 1587 c Nr. 1 BGB in Betracht, wenn aufgrund der besonderen Verhältnisse in einer Ehe die starre Durchführung des öffentlich-rechtlichen Wertausgleichs dem Grundgedanken des Versorgungsausgleichs in unerträglicher Weise widersprechen würde (vgl. BGH, FamRZ 1988, 600 m.w.N.).
  • OLG Zweibrücken, 25.01.2001 - 6 UF 83/00

    Ehescheidung und Folgesachen; Ausschluss des Versorgungsausgleichs

    Dieser Grundgedanke trifft schon nicht mehr zu, wenn der Verzicht auf die versicherungspflichtige Erwerbstätigkeit und den damit verbundenen Erwerb von Versorgungsanwartschaften nicht auf einer zwischen den Ehegatten vereinbarten Verteilung der ehelichen Aufgabenbereiche, sondern etwa darauf beruht, dass der nicht erwerbstätige Ehegatte seine Arbeitskraft einer Schul- oder Hochschulausbildung widmet, die ihn daran hindert, andere eheliche Aufgaben in größerem Maß zu erfüllen, als dies der andere Ehegatte neben seiner Erwerbstätigkeit noch tut hierzu (vgl. BGH, FamRZ 1988, 600 m.w.N.).
  • BGH, 27.04.1988 - IV ZR 58/87

    Unterhalt - Begrenzung - Schwerbehinderung - Heirat

  • OLG Frankfurt, 23.10.2003 - 5 UF 112/03
  • OLG Köln, 12.11.1998 - 10 UF 99/98
  • OLG Bremen, 11.07.1989 - 5 UF 49/89

    Ausschluss des Versorgungsausgleichs durch ein Familiengericht

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